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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Februar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Happy Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind

2.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?

3.

Übertragung eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?

4.

Wann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?

5.

Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung

6.

Reicht ein Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung?



1. Happy Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind

Dient eine Feier nicht der gesellschaftlichen Repräsentation, sondern soll damit das Betriebsklima gepflegt und der Belegschaft gedankt werden, können die Aufwendungen Werbungskosten sein.

Hintergrund

X war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines 60. Geburtstags lud er alle Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle ein. Insgesamt waren es ca. 70 Personen. Die GmbH war in die Organisation der Feier eingebunden. Die Aufwendungen für die Feier von 2.470 EUR machte X als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich ebenso großzügig und erkannte die Kosten der Geburtstagsfeier ebenfalls als Werbungskosten an. Zwar ist ein runder Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier und die Aufwendungen sind regelmäßig durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen und geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen Sphäre liegenden Ereignisses.

Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise als beruflich veranlasst sein, z. B. wenn die Feier dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient und mit der Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung gezollt werden.

Ob die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des X sprach für das Vorliegen betrieblicher Belange insbesondere, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, die GmbH in die Organisation eingebunden war, die Kosten angemessen waren (35 EUR/Person), die Feier in Räumen des Arbeitgebers abgehalten wurde und die Veranstaltung z. B. während der Arbeitszeit stattfand.

Dass X selbst zur Geburtstagsfeier eingeladen hatte, war für den Bundesfinanzhof nicht entscheidend.

2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?

Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung bestandskräftig festgestellt, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, gilt das Teilabzugsverbot für Veräußerungsverluste.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an die S-GmbH vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen war. Im Jahr 2009 wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A in Höhe von 1.424 EUR. Es stellte daher entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest.

In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR aus der Überführung der Anteile des A an der S-GmbH in das Privatvermögen sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt wendete darauf das Teilabzugsverbot an.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht angewandt. A hatte die Anteile an der S-GmbH zu einem Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt. Dadurch entstand ein Veräußerungsverlust von 9.419 EUR, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid hatte er eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat jedoch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen hat.

3. Übertragung eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?

Wird ein GmbH-Anteil übertragen und verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung von Versorgungsleistungen, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Übergeber aus der Geschäftsführung ausscheidet.

Hintergrund

Der Vater des Klägers war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum Tode des Längstlebenden. Die entsprechenden Zahlungen machte er als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Versorgungsleistungen.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Denn nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nicht erfüllt. Dieser kann nur gewährt werden, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH geleistet werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Die Organstellung muss also in der Form übertragen werden, dass sie auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit angehört.

Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

4. Wann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?

Ist eine GmbH finanziell nicht in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, liegt zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft keine Organschaft vor. Das gilt z. B., wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A war. In der Rechtsform einer Partnerschaft war A auch mit einem Kapitalanteil von 100 % Gesellschafter eines ärztlich diagnostisch tätigen Unternehmens. An der Partnerschaft waren 2 weitere natürliche Personen beteiligt, allerdings ohne Kapitalanteil.

Seine Beteiligung an der GmbH hält A im Sonderbetriebsvermögen bei der Partnerschaft. Das Inventar der Partnerschaft wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt. A ist durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Unternehmer. Die GmbH führt entgeltliche Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-Support an die Partnerschaft aus. Die Partnerschaft erbringt steuerfreie heilmedizinische Leistungen.

Die GmbH vertritt die Auffassung, dass zwischen ihr und der Partnergesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und die Umsätze an die Partnergesellschaft als Innenumsätze nicht steuerbar sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist die GmbH als Organgesellschaft weder in die Partnergesellschaft noch in das Einzelunternehmen des Gesellschafters A eingegliedert.

Eine Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die GmbH ist jedoch in das Unternehmen der Partnerschaft nicht finanziell eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung erfordert eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person. Im Streitfall ist die GmbH nicht unmittelbar in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, da die Partnerschaft nicht Gesellschafterin der GmbH ist. Die Partnerschaft ist auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt. Die finanzielle Eingliederung kann auch nicht mittelbar über Gesellschafter des Organträgers bestehen.

Es besteht darüber hinaus auch keine Organschaft zwischen A als Organträger und der GmbH und der Partnerschaft als Organgesellschaften. Denn es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des A. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Im Streitfall hat A weder an die GmbH noch an die Partnerschaft entgeltliche Leistungen erbracht.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann auch auf einer mittelbaren Verflechtung zwischen 2 Organgesellschaften beruhen, soweit diese durch unmittelbare Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Dies fehlt jedoch im Streitfall. Auch eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nicht vor, da den entgeltlichen Abrechnungs- und Reinigungsleistungen und EDV-Support für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

5. Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung

Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hat eine nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens keine Gewinnerhöhung zur Folge.

Hintergrund

Eine GmbH wurde formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei der GmbH bestand ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens. Der Verlust aus der Abzinsung dieses Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt erhöhte nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens. Die später beantragte steuerneutrale Behandlung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sprachen sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Der Aufzinsungsbetrag stellt materiell eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Zuvor war diese eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat also das Einkommen nicht gemindert. Dementsprechend darf eine Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Im Gesetz ist für Körperschaften deshalb auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.

Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Das Finanzgericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend angewendet werden kann.

6. Reicht ein Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung?

Auch ein Einwurf-Einschreiben erfüllt die Anforderungen an ein Einschreiben. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen vorsieht.

Hintergrund

Die Beklagten, eine die Gesellschafterin einer GmbH, hatte ihre Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht. Von der klagenden Gesellschaft wurde ihr mittels eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post eine Zahlungsfrist auferlegt und der Ausschluss aus der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung angekündigt. Als die Zahlung ausblieb, wurde der Gesellschafterin ihr Geschäftsanteil entzogen. Die Gesellschafterin ist der Ansicht, dass die Aufforderung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der klagenden GmbH Recht. Denn ein Einwurf-Einschreiben ist als eingeschriebener Brief anzusehen. Der Ausschluss aus der Gesellschaft war deshalb rechtmäßig. Die gesetzliche Regelung sieht lediglich vor, ein Einschreiben zu verwenden. Damit ist aber nicht zwingend ein Übergabe-Einschreiben gemeint. Denn dieses bietet zur Sicherung des Zugangs keinen Mehrwehrt gegenüber dem Einwurf-Einschreiben. Auch bestehen keine Qualitätsunterschiede beim Transport. Der Beweiszweck des Einwurf-Einschreibens wird nach Ansicht der Richter durch die umfangreiche Dokumentation des Einwurfs durch den Postdienst in ausreichendem Maß erfüllt.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


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